Thema der Woche

01. Dezember 2003

Datenschützer mahnen: Gravierende Verschlechterungen im TKG-Entwurf

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sehen im [externer Link] Regierungsentwurf des neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG) gravierende Verschlechterungen des Datenschutzniveaus. Vor allem berechtige der Gesetzentwurf Diensteanbieter, grundsätzlich alle entstehenden Verkehrsdaten (also auch alle Zielrufnummern) unverkürzt bis zu sechs Monate nach Rechnungsversand zu speichern. Der Entwurf sehe zwar weiterhin ein Recht der Kunden vor, explizit die Speicherung gekürzter Zielrufnummern oder ihre vollständige Löschung nach Rechnungsversand zu verlangen, dieses Recht würde aber erfahrungsgemäß nur von einer Minderheit wahrgenommen.

Mit der Neuregelung gäbe man ohne Not und ohne überzeugende Begründung eine Verfahrensweise auf, die bisher die Speicherung von verkürzten Zielrufnummern vorsieht, wenn Kunden sich nicht anderweitig äußern. Die bisherige Regelung berücksichtige in ausgewogener Weise sowohl die Datenschutz- als auch die Verbraucherschutzinteressen der Beteiligten und habe sich in der Praxis bewährt. "Vollends inakzeptabel" sei die inzwischen vom Rechtsausschuss des Bundesrates vorgeschlagene Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung für sechs Monate. Gegen eine solche Regelung bestehen nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten sogar "erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken".

Die Datenschutzbeauftragten haben zudem stets die Zwangsidentifizierung beim Erwerb von vertragslosen (prepaid) Handy-Karten als gesetzwidrig kritisiert und sehen sich in dieser Auffassung durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2003 bestätigt (Az. 6 C 23.02). Daher wenden sie sich auch gegen die mit der TKG-Novelle geplante Einführung einer solchen Identifikationspflicht, die zu einer verdachtslosen Datenspeicherung auf Vorrat führen würde: "Wer Prepaid-Handys kauft, gibt diese häufig ab oder verschenkt sie, und ist deshalb nicht identisch mit der Person, die das Handy nutzt." Deshalb brächten diese Daten nicht einmal einen nennenswerten Informationsgewinn für Sicherheitsbehörden.

Schließlich soll den Strafverfolgungsbehörden, der Polizei und den Nachrichtendiensten ohne Bindung an einen Straftatenkatalog oder einen Richtervorbehalt der Zugriff auf Passwörter, PINs, PUKs usw. eröffnet werden, mit denen die Inhalte oder näheren Umstände einer Telekommunikation geschützt werden. Dies würde die Möglichkeit eröffnen, von dieser Befugnis unkontrolliert Gebrauch zu machen. Überdies dürfte eine solche Befugnis häufig ins Leere laufen, da die Anbieter solche Daten aus Gründen der Datensicherheit derart speichern, dass sie auch für sie selbst unlesbar verschlüsselt sind.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben abschließend den Gesetzgeber aufgefordert, den TKG-Entwurf bei den bevorstehenden Beratungen in diesen Punkten zu korrigieren und "den gebotenen Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses" sicherzustellen.