Thema der Woche

29. August 2002

Nächster Schritt zum E-Government

Das dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften bereitet den elektronischen Signaturen nun auch im Verwaltungsrecht das Feld. Es vereint in sich Detailänderungen an etlichen Einzelgesetzen, die allesamt die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern/Unternehmen sowie Behörden untereinander rechtlich verankern. Eine Pflicht zur elektronischen Entgegennahme sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Der durchgängige Tenor lautet: "Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet." Dann allerdings ist die elektronische Form in der Regel der Schriftform gleichgestellt, sofern sie eine qualifizierte elektronische Signatur gemäß Signaturgesetz (SigG) trägt.

Die Bundesregierung hat somit darauf verzichtet, für die Kommunikation mit Behörden generell die höchste gesetzlich definierte Sicherheitsstufe der elektronischen Signaturen vorzuschreiben und neben den technischen Anforderungen an die qualifizierten Signaturen auch eine Akkreditierung der Anbieter von Signaturdienstleistungen zur Bedingung zu machen. Bei rein digitalen Rechnungen schreibt bislang das Mehrwertsteuergesetz beispielsweise noch eine qualifizierte Signatur mit Anbieterakkreditierung vor.

Allerdings bleiben auch im neuen Gesetz die Anforderungen noch über dem, was derzeit als weit verbreitet gelten kann. Aktuelle Pilotprojekte, etwa zur elektronischen Steuererklärung (ELSTER) nutzen üblicherweise nur die so genannten fortgeschrittenen Signaturen und bleiben damit in den Anforderungen des SigG an die Technik eine Stufe "unterhalb" den qualifizierten Signaturen. Das hat auch die Bundesregierung erkannt und in der Abgabenordnung nun eine zusätzliche Übergangsfrist verankert: "Bis zum 31. Dezember 2005 kann abweichend ... die qualifizierte elektronische Signatur mit Einschränkungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ... eingesetzt werden." (§ 87a, Abs. 6 AO). Die Begründung zu diesem Absatz lautet: "Die bei einer 'qualifizierten elektronischen Signatur' erforderliche kostenpflichtige Einschaltung einer Zertifizierungsstelle sowie die unzureichende Verbreitung und Nutzung der dafür erforderlichen sicheren Signaturerstellungseinheit (Kartenleser) dürften zumindest in der nahen Zukunft den angestrebten zügigen Aufbau der elektronischen Kommunikation zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung noch erheblich behindern. Insbesondere würde die Weiterentwicklung des Projekts ELSTER (Verzicht auf Steuererklärungen in 'Papierform') gefährdet. Es wird daher für eine ... Übergangszeit vorgesehen, dass für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden von den ... Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur ... abgewichen werden darf."

Nach Aussage eines BMI-Presseprechers soll das vor allem auch die Möglichkeit schaffen, ec-Karten als Signaturchipkarten zu nutzen. Das sei nach den Bestimmungen des SigG und der zugehörigen Verordnungen für qualifizierte Signaturen zunächst schwierig, da die Signaturmedien (Chipkarten) persönlich übergeben werden müssten und vor dieser Übergabe eine Identitäsprüfung zu erfolgen habe. Die entsprechende Rechtsverordnung könnte hier eine zeitliche Entzerrung erlauben und so die üblichen ec-Karten-Übergabeverfahren auch für ec-Karten mit Signaturfunktion für statthaft erklären.

Das jetzige Gesetzespaket ist am Dienstag, dem 27. August 2002, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Wesentliche Teile treten allerdings erst in einem halben Jahr zum 1. Februar 2003 in Kraft. Bis dahin wird sich hoffentlich jegliche Verwirrung über eine fünfte Art elektronischer Signaturen gelegt haben (denn das neue Konstrukt "qualifizierte elektronische Signatur mit Einschränkung" tritt ja neben die vier im SigG definierten einfachen, fortgeschrittenen, qualifizierten und qualifizierten Signaturen mit Anbieterakkreditierung).